Funk & Technik - Heidesiedlung 24 – 25365 Klein
Offenseth-Sparrieshoop
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen
I. Allgemeine
Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im
Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur
insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht
werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind.
II. Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gemäß §
19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten
für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach
Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für
Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.
B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt
jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahr-lässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann
dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %,
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lager-kosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt
auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem
Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb
oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und
Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere
Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind,
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die
für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an
der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der
Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der
Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer
verein-barten Testphase in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie
folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs angerechnet, infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach
Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann.
4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der
Gewährleistung befreit.
5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist
verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen,
Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie
verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebs-unterbrechung,
die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht
wird.
8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten
nicht, soweit das Gesetz gemäß 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige
Haftung) bleibt jedoch unberührt.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte)
durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten
entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt
gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er
die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind
ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie
das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Alle auf dieser Seite gezeigten und genannten Markennamen
und Markensysmbole bzw. Logos sind uneingeschränktes Eigentum des Herstellers
bzw. Markeninhabers.
X. Unmöglichkeit,
Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem
von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des
anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV
Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der
Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG). XIII. Verbindlichkeit des Vertrages Der
Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.